18. April 2018

Verkäufe über Amazon – steu­er­liche Risiken

Der Inter­net­handel ermög­licht Unter­nehmen, ihre Waren welt­weit anzu­bieten. Ein beson­ders geeig­netes Modell stellt der Verkauf der Ware als Market­place-Händler bei Amazon dar.

Viele Händler entscheiden sich dabei für einen Versand durch Amazon (Amazon-FBA). In diesem Fall senden die Händler ihre Produkte an Amazon Logis­tik­-zentren. Amazon über­nimmt anschlie­ßend die weiteren Services wie Lage­rung, Versand, Bestel­lungs­ver­fol­gung, Kunden­ser­vice und Rück­sen­dungen in ganz Europa.

Zudem kann sich der Unter­nehmer für den „Paneu­ro­päi­schen Versand durch Amazon“ entscheiden. Damit kann er in ganz Europa verkaufen, indem der Lager­be­stand auto­ma­tisch unter Berück­sich­ti­gung der voraus­sicht­li­chen Nach­frage auf Logis­tik­zen­tren in ganz Europa verteilt wird.

Diese Themen­kom­plexe haben umsatz­steu­er­recht­liche Beson­der­heiten, die in diesem Artikel beleuchtet werden.

Umsatz­steu­er­pflicht in Deutsch­land und Verkauf in der EU

Unter­nehmen in Deutsch­land sind steu­er­pflichtig, wenn sie ihre Ware an Kunden in Deutsch­land verkaufen und ihr Umsatz die Schwelle von 17.500 Euro über­schreitet.

Verkaufen Unter­nehmen ihre Waren in Ländern der Euro­päi­schen Union, müssen sie sich unter bestimmten Voraus­set­zungen in jedem Land, in dem sie verkaufen, für die Umsatz­steuer regis­trieren. Die Regis­trie­rung ist erfor­der­lich, wenn die Liefer­menge in ein Land die Liefer­schwelle über­schreitet. Die Liefer­schwellen betragen zwischen 35.000 (z. B. Öster­reich) und 100.000 Euro (z. B. Nieder­lande).

Grund­sätz­lich ist Umsatz­steuer für Liefe­rungen an das zustän­dige Finanzamt im Inland abzu­führen (Ursprungs­land der Liefe­rung). Dieser Grund­satz gilt bei grenz­über­schrei­tenden Waren­lie­fe­rungen an Privat­kunden in der EU jedoch nur beschränkt. Über­schreiten nach der „Versand­han­dels­re­ge­lung“ die Umsätze einen bestimmten Schwel­len­wert (Liefer­schwelle), verla­gert sich der Ort der Liefe­rung in das Land, in dem der Kunde sitzt (Bestim­mungs­land). Der Umsatz, mit dem die Liefer­schwelle über­schritten wird, sowie alle folgenden Umsätze werden im Bestim­mungs­land besteuert.

Paneu­ro­päi­scher Versand durch Amazon

Hat sich ein Unter­nehmer für den paneu­ro­päi­schen Versand durch Amazon entschieden, kommt es durch die Umla­ge­rung von Ware in ein EU-Ausland zur Registrie­rungspflicht im Lager­land. Amazon nutzt Lager in Polen, Tsche­chien, Frank­reich, Spanien, Italien und Groß­bri­tan­nien.

Die Umla­ge­rung ist als inner­ge­mein­schaft­li­ches Verbringen im Abgangs- und Empfangs­land in der „Zusam­men­fas­senden Meldung“ zu erklären. Die Bewe­gung der Ware in das auslän­di­sche Amazon-Lager aus Deutsch­land ohne eine auslän­di­sche Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer löst andern­falls deut­sche Umsatz­steuer aus.

Umsatz­steuer bei Liefe­rung aus dem Amazon-Lager im Ausland an den privaten Endkunden

Nach dem euro­pa­weit harmo­ni­sierten Umsatz­steu­er­system kommt es darauf an, von welchem Ort aus die Ware an den Kunden versandt wird. Die Umsatz­steuer ist bei Versand­händ­lern in dem Land zu zahlen, wo die Ware lagert. Folge der Lage­rung der Produkte im Ausland ist mithin eine Umsatz­steu­er­re­gis­trie­rung nach örtli­chem Recht. Zudem unter­liegt der Verkauf dieser Produkte dem im Lager­land geltenden Steu­er­recht.

Versendet Amazon die Ware z. B. aus dem Lager in Polen, unter­liegt diese Liefe­rung grund­sätz­lich – zumin­dest bis zum Über­schreiten der deut­schen Liefer­schwelle – der polni­schen Umsatz­steuer (23 %). Hier besteht jedoch die Möglich­keit, auf die Anwen­dung der Liefer­schwelle zu verzichten. Der Händler unter­wirft sich damit frei­willig der Umsatz­steuer des Landes, in welches er liefert.

Fazit

Der Inter­net­handel bietet vielen Unter­nehmen riesige Märkte. Steu­er­li­chen Stol­per­steinen sollte jedoch unbe­dingt ausge-wichen werden.

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