28. Februar 2018

Dienst­klei­dung absetzen? Steuer­berater fragen!

Steu­er­lich betrachtet ist Berufs­be­klei­dung ein knochen­tro­ckenes, unüber­schau­bares Thema. Aber die Beschäf­ti­gung damit lohnt sich, denn es geht oft um viel Geld. Der Steuer­berater hilft beim Sparen.


Text: Midia Nuri

b hippe Turn­schuhe, die der neusten Mode folgen, wirk­lich der große Trend in Sachen Arbeits­klei­dung sind, Stich­wort „Silicon Valley“ und „Gene­ra­tion locker flockig“? Oder sollte man doch lieber jeden Tag ins gleiche Stan­dard­en­semble schlüpfen und den Kopf so frei halten für hoffent­lich wich­ti­gere Dinge als die Auswahl der Klamotten, wie der zum Südku­rier aus Konstanz gehö­rende Blog „Himate“ vorschlägt? Für manche Firmen­chefs gehen Hemds­ärmel und Snea­kers in Ordnung, andere dagegen legen Wert darauf, sowohl im Unter­nehmen wie auch außer­halb mit Schlips zum Anzug aufzu­treten – und verlangen Ähnli­ches auch von den Mitar­bei­tern. So mancher entscheidet sich gleich für eine einheit­liche Firmen­klei­dung, um dem Unter­neh­mens­auf­tritt das gewisse Etwas zu geben.

Auch bei der Berufs­klei­dung redet das Finanzamt mit

Allein vom persön­li­chem Geschmack, ein wenig Marke­ting und Selbst­dar­stel­lung sowie viel­leicht einer Prise Selbst­ma­nage­ment hängt die Firmen­klei­dung trotzdem nicht ab. So einfach macht es der Gesetz­geber dem Arbeit­geber nicht. Manche Unter­nehmen müssen bei Stoff und Schuhen allge­mein­ver­bind­liche Sicher­heits- oder Hygie­ne­vor­schriften erfüllen. Viele sind an tarif­lich ausge­han­delte Rege­lungen gebunden. Und jedes muss sich natür­lich an Gerichts­ent­schei­dungen zu diesem Thema orien­tieren, die bis zu der Frage reichen, wer die Kosten für vorge­schrie­bene Klei­dung sowie deren Reini­gung zu tragen hat oder ob das Umziehen als Arbeits­zeit gilt. Da-rüber hinaus gilt es, stets die steu­er­li­chen Finessen beim Abzug als Betriebs­aus­gabe zu berück­sich­tigen. Der Stoff der Steu­er­ge­setze ist dicht gewebt, beim Thema Firmen- und Berufs­be­klei­dung tut deshalb Rat von Steuer­berater und Anwalt oft Not.

Reini­gung von Hygie­n­e­klei­dung ist Arbeit­ge­ber­sache

Was etwa das Reinigen von Hygie­n­e­klei­dung betrifft, ist die Sache höchst­rich­ter­lich klar: Der Betrieb trägt die Kosten, so das Bundes­ar­beits­ge­richt (BAG) im Fall eines Schlacht­hofs. Ein Mitar­beiter hatte dagegen geklagt, dass von seinem Monats­lohn für die Reini­gung der von ihm getra­genen weißen Hygie­n­e­klei­dung 10,23 Euro abge­zogen wurden. Diese per Lohn­abzug einge­for­derte Erstat­tung werteten die Arbeits­richter als unrecht­mäßig. Der Betrieb habe „die Reini­gungs­kosten nicht im Inter­esse des Klägers, sondern im Eigen­in­ter­esse aufge­wendet“. Sie verwiesen auf einschlä­gige Vorschriften, nach denen in einem Bereich, in dem mit Lebens­mit­teln umge­gangen wird, geeig­nete und saubere Arbeits­klei­dung zu tragen sei. „In lebens­mit­tel­ver­ar­bei­tenden Betrieben hat der Arbeit­geber dafür zu sorgen, dass seine Arbeit­nehmer saubere und geeig­nete Hygie­n­e­klei­dung tragen“, so die Richter. „Zu seinen Pflichten gehört auch die Reini­gung dieser Klei­dung auf eigene Kosten.“

Ist Klei­dung vorge­schrieben, gilt Umziehen als Arbeits­zeit

Nur: Lässt sich so ein Urteil verall­ge­mei­nern? Ist die Anschaf­fung von aus hygie­ni­schen Gründen betriebs­not­wen­diger Klei­dung auto­ma­tisch Arbeit­ge­ber­sache? Betrifft die Entschei­dung alle Firmen, deren Mitar­beiter spezi­elle Klei­dung gemäß bestimmter Hygie­ne­vor­schriften tragen müssen, neben der Nahrungs­mit­tel­ver­ar­bei­tung etwa die Gastro­nomie oder den medi­zi­ni­schen Bereich? Ein wich­tiger Anhalts­punkt ist bei dieser Über­le­gung die Frage, ob spezi­elle Klei­dung im Inter­esse der Firma ist. Das ist die Maßgabe, die das Bundes­ar­beits­ge­richt auch mit Blick auf Umklei­de­zeiten anlegt. Dient das Umziehen dem Firmen­in­ter­esse, muss es vom Arbeit­geber finan­ziert werden, urteilten die BAG-Richter: Umklei­de­zeit ist dann Arbeits­zeit und muss entspre­chend bezahlt werden. Zu berück­sich­tigen ist in diesem Zusam­men­hang auch, ob es dem Mitar­beiter sowie Mitrei­senden in Bussen und Bahnen aus hygie­ni­schen Gründen zuzu­muten ist, dass jemand mit erheb­lich verschmutzter beruf­li­cher Schutz­klei­dung nach Hause fährt. Was also gilt im jewei­ligen Einzel­fall? Viele Fragen, unvoll­stän­dige Antworten.

Tarife und betrieb­liche Praxis mit Anwalt bespre­chen

Unter­nehmer sollten daher zum gesamten Themen­kom­plex Berufs­klei­dung ihren Anwalt oder Steuer­berater fragen, zumal jedes Detail zählt. Nicht geklärt hat das BAG im Fall der Reini­gungs­kosten etwa ausdrück­lich, ob der Arbeit­geber mit dem Arbeit­nehmer eine andere Rege­lung hätte verein­baren können. Das war schlicht nicht versucht worden, aber prin­zi­piell lässt sich im gegen­sei­tigen Einver­ständnis manche Pflicht auf den Arbeit­nehmer über­tragen. Das kann geschehen, wenn die Schutz­klei­dung zum Beispiel dem Schutz der privaten Tracht dient – also zumin­dest teils privaten Inter­essen dient. Vertrag­liche Rege­lungen dürfen den Mitar­beiter aller­dings nicht über­mäßig belasten. Und im Unter­nehmen darf nicht bereits eine betrieb­liche Praxis entstanden sein – auch die schafft recht­liche Fakten. Wer hier auf fundierter Basis entscheiden und even­tuell Verän­de­rungen durch­setzen will, sollte also am besten vorab alle damit verbun­denen Fragen von einem Anwalt klären lassen.

Viele Tarif­ver­träge machen Vorgaben auch zur Klei­dung

Denn natür­lich kann ein Unter­nehmer seinen Mitar­bei­tern auch abseits von Hygiene und Sicher­heit vorschreiben, wie sie sich kleiden sollen. Er kann etwa vorgeben, sich bran­chen­üb­lich zu kleiden oder gar – in klei­neren Betrieben aber eher eine Selten­heit – gemäß einer Klei­der­richt­linie. In diesen Fällen muss er sich dadurch nicht einmal an den Kosten für die Klei­dung betei­ligen. Nur sind solche Vorgaben ohne Rück­sprache mit einem Anwalt in jedem Fall riskant, denn viele Tarif­ver­träge enthalten auch Rege­lungen für die Kosten von Klei­dung. Davon kann im Falle einer Allge­mein­ver­bind­lich­keits­er­klä­rung sogar ein Unter­nehmer betroffen sein, der sich eigent­lich unab­hängig in seinen Entschei­dungen wähnt.

Beruf­liche Klei­dung ist ein Thema für den Steuer­berater

Bei der steu­er­li­chen Betrach­tung von Berufs­klei­dung bleibt oft noch mehr Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum als aus arbeits- und tarif­recht­li­cher Sicht. Soweit klar: Arbeit­geber, die ihren Mitar­bei­tern betriebs­not­wen­dige Klei­dung und dessen Reini­gung bezahlen, können diese Kosten als Betriebs­aus­gaben ansetzen. Für Mitar­beiter, die die Kosten für Berufs­klei­dung und deren Reini­gung selbst tragen, gilt prin­zi­piell dasselbe mit Blick auf die Werbungs­kosten. Aller­dings ist hier dann auch schon Schluss mit einfach. Rigoros schiebt der Fiskus hier der Möglich­keit einen Riegel vor, teils private Kosten der Allge­mein­heit aufzu­lasten. Nicht akzep­tiert wird der Abzug als Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten für bürger­liche Klei­dung – auch wenn die Klei­dung nach­weis­lich nur am Arbeits­platz getragen wird.

Auffäl­lige Warn­schutz­klei­dung lässt sich leichter absetzen

Einwand­frei als Betriebs­aus­gaben werten die Finanz­ämter nur, was Uniform ist, Uniform­cha­rakter hat oder als Sicher­heits- oder Hygie­ne­schutz­klei­dung dient. Akzep­tiert werden meis­tens auch Blau­mann oder der weiße Kittel für das medi­zi­ni­sche Personal. Bei weißen T-Shirts oder Unter­wä­sche – selbst mit Aufdruck – aber wird es schon schwie­riger. Manchmal lassen Finanz­ämter die Kosten solcher Beklei­dung gelten, sofern Unter­nehmer oder Ange­stellte sie im Spezi­al­wa­ren­handel für Berufs­be­klei­dung erworben haben – aber beileibe nicht immer. Es gibt deshalb beispiels­weise Land­ver­messer, die für ihre Tätig­keit auf der Baustelle keine – eindeutig beruf­lich erfor­der­liche – Jacke-Hose-Kombi­na­tion aus stra­pa­zier­fä­higem, zur Jahres­zeit passenden Stoff mehr kaufen, sondern lieber auffäl­lige Warn­schutz­be­klei­dung. Die wird vom Finanzamt eher akzep­tiert – weil damit vermeint­lich niemand zum privaten Wochen­end­aus­flug ins Grüne starten würde, wohl aber mit weniger auffäl­liger Berufs­klei­dung.

Für manche Berufs­gruppen können Ausnahmen gelten

Doch selbst von dieser strikten Regel „Keine bürger­liche Klei­dung“ gibt es Ausnahmen. Je nach Branche oder Region kann auch sie beim Finanzamt durch­gehen: etwa der Frack für den Empfangs­chef eines Hotels oder einen Orches­ter­mu­siker am Theater, die schwarzen Hosen und Röcke für Service­kräfte oder aber die Sport­be­klei­dung eines Sport­leh­rers. Und wer in Berlin auf Messen oder in Hotels Dirndl oder Leder­hose tragen muss, sollte diese eben­falls versu­chen anzu­setzen. Der Steuer­berater weiß, was geht und was eher nicht.

Einheit­liche Firmen­klei­dung stärkt das Firmen­image und ist abziehbar

Mit bedruckter oder farb­lich auffällig gestal­teter Firmen­klei­dung wäre das steu­er­liche Problem mit sonst bürger­li­cher Klei­dung gelöst. Logo oder firmen­mä­ßige Gestal­tung macht den rein profes­sio­nellen Charakter der Klei­dung leichter plau­sibel. Unter­nehmer können sich dann auch wieder modisch und ökolo­gisch stärker ausleben – und statt im Fach­handel für Berufs­be­klei­dung viel­leicht ökolo­gisch korrekte Mode bedru­cken lassen. Hier ist die Rück­sprache mit dem Steuer­berater – vorab – wichtig. Er kann einschätzen, wann der Werbe­auf­druck mit Firmen­em­blem oder -logo den Abzug als Betriebs­aus­gaben oder beim Mitar­beiter als Werbungs­kosten recht­fer­tigt und was viel­leicht zu dezent ist, um noch als Firmen­klei­dung durch­zu­gehen. Inter­es­sant macht Firmen­klei­dung natür­lich nicht nur der steu­er­liche Aspekt: Der damit einher­ge­hende einheit­liche Auftritt poliert die Außen­wir­kung des Unter­neh­mens. Der Kunde sieht auf den ersten Blick, ob er mit seiner Frage an einen Mitar­beiter oder an einen anderen Kunden gerät.

Schutz­klei­dung sollte der Arbeit­geber selber reinigen

Beson­dere Vorge­hens­weisen könnten übri­gens für die Persön­liche Schutz­aus­rüs­tung (PSA) empfeh­lens­wert sein, die gerade viele Hand­werks­un­ter­nehmen ihren Mitar­bei­tern stellen. Hier wäre es etwa sinn­voll, als Unter­nehmen selbst die Reini­gung zu über­nehmen bezie­hungs­weise einen Spezi­al­an­bieter damit zu beauf­tragen, damit etwa Sicher­heits­funk­tionen der Klei­dung nicht durch unsach­ge­mäße Reini­gung in der privaten Wasch­ma­schine beschä­digt werden.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de
Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg