1. Oktober 2014

Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bei Mini­job­bern

Arbeit­nehmer, die inner­halb eines 450-Euro-Mini­jobs gering­fügig entlohnt beschäf­tigt sind, sind renten­ver­si­che­rungs­pflichtig. Sie haben jedoch die Option, sich von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreien lassen.

Versi­che­rungs­pflicht in der Renten­ver­si­che­rung In der Renten­ver­si­che­rung besteht eine Versi­che­rungs­pflicht für eine gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gung, die ab dem 1. Januar 2013 aufge­nommen wird, und für eine bereits davor aufge­nom­mene gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gung, wenn das monat­liche Arbeits­ent­gelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro ange­hoben wird. Mini­jobber, die bereits zuvor beschäf­tigt waren, bleiben hingegen weiterhin renten­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie mit ihrem Arbeits­ent­gelt die Arbeits­ent­gelt­grenze von 400 Euro nicht über­steigen.

Beitrags­höhe Der Arbeit­geber zahlt den Pauschal­bei­trag zur Renten­ver­si­che­rung in Höhe von 15 % des tatsäch­li­chen Arbeits­ent­gelts. Ausge­hend von einem vollen Renten­ver­si­che­rungs­bei­trag von 18,9 % beträgt der Eigen­an­teil des Mini­job­bers 3,9 %. Bei einem monat­li­chen Entgelt von 300 Euro trägt der Arbeit­nehmer also 11,70 Euro.

Vorteile der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht Die Mini­jobber erwerben durch ihren Renten­bei­trag den vollen Versi­che­rungs­schutz mit allen Leis­tungen der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung. Die Zeit des Mini­job­bens gilt als ganz normale renten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gungs­zeit. Zu den Leis­tungen zählen

  • ein früherer Renten­be­ginn,
  • Ansprüche auf Leis­tungen zur Reha­bi­li­ta­tion,
  • die Begrün­dung oder Aufrecht­erhal­tung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbs­min­de­rung,
  • der Anspruch auf Entgelt­um­wand­lung für eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung,
  • der Anspruch auf Über­gangs­geld bei Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung, wenn kein Anspruch auf Entgelt­fort­zah­lung (mehr) besteht,
  • die Möglich­keit der Inan­spruch­nahme staat­li­cher Förde­rung für private Alters­vor­sorge wie die soge­nannte Riester-Rente

Nach­teile der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht Als Nach­teil ist fest­zu­stellen, dass die Beiträge ledig­lich einen Euro in der späteren Renten­höhe je Beschäf­ti­gungs­jahr im Minijob ausma­chen werden. Die Renten­höhe wird also kaum beein­flusst. Zudem ist zu beachten, dass bei einem Arbeits­ent­gelt von weniger als 175 Euro der Beitrags­an­teil des Arbeit­neh­mers höher als 3,9 % ist, da der Renten­ver­si­che­rungs­bei­trag mindes­tens aus 175 Euro berechnet wird.

Befrei­ungs­an­trag Die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht bean­tragt der Mini­jobber über seinen Arbeit­geber. Die Befreiung kann zu Beginn oder im Laufe der Beschäf­ti­gung bean­tragt werden. Die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht beginnt mit dem Kalen­der­monat, in dem der Antrag beim Arbeit­geber eingeht, frühes­tens ab Beschäf­ti­gungs­be­ginn

Mini­jobs in Privat­haus­halten Bei Mini­jobs in Privat­haus­halten ist die Befreiung von der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht auf dem Haus­halts­scheck zu kenn­zeichnen. Die Befreiung wirkt ab Beginn des Kalen­der­mo­nats, in dem der Haus­halts­scheck unter­schrieben worden ist, frühes­tens ab Beschäf­ti­gungs­be­ginn, wenn der Haus­halts­scheck spätes­tens sechs Wochen nach Unter­zeich­nung bei der Minijob-Zentrale eingeht.

Der Beitrags­an­teil des Mini­job­bers in einem Privat­haus­halt beträgt bei einer renten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­ti­gung 13,9 % (bzw. bei einem Arbeits­ent­gelt von weniger als 175 Euro sogar mehr), weil der Arbeit­geber nur einen Beitrags­an­teil von 5 % des tatsäch­li­chen Arbeits­ent­gelts zahlt.